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Tip21.de

Nutzungsbedingungen für Makler

Tip21.de – Version 2.6, Stand: 03. September 2026

Betreiberin der technischen Plattform ist die TEO GmbH. Die vollständigen Unternehmensdaten finden Sie im Impressum.

0. Geltung und Versionen

Diese Fassung 2.6 gilt nach ausdrücklicher Annahme durch den Makler. Sie ergänzt Fassung 2.5 um die Tipp-Bearbeitung und Vergütungsvorschläge im Portal (Ziffer 7). Frühere Fassungen bleiben archiviert ( Version 2.5, Version 2.4, Version 2.3, Version 2.2). Bereits angenommene frühere Fassungen, ihre Annahmeprotokolle und laufende Vorgänge werden nicht rückwirkend geändert. Im Übrigen gelten die Regelungen der Version 2.1, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist; deren Zahlungs- und Fälligkeitsregeln betreffen ausschließlich das Plattformhonorar der TEO GmbH. Eine frühere Annahme gilt nicht als Annahme der in Ziffer 3 geregelten Bestätigungspflicht gegenüber der TEO GmbH.

1. Rolle von TIP21

TIP21 (TEO GmbH) stellt den Kontakt zwischen Tippgebern und Maklern her. TIP21 schließt die Vergütungsvereinbarung nicht für die Beteiligten ab, prüft sie nicht rechtlich, führt keine Zahlungen an Tippgeber aus und erstellt keine Rechnungen oder Gutschriften in deren Namen. Eigene Pflichten der TEO GmbH als Plattformbetreiberin sowie deren gesetzliche Haftung bleiben unberührt.

2. Vereinbarung und Abwicklung zwischen Tippgeber und Makler

Alle Einzelheiten der Tippgebervergütung vereinbaren Makler und Tippgeber direkt miteinander, insbesondere Höhe, Berechnungsgrundlage, Anspruchsvoraussetzungen, Fälligkeit, Zahlungsweise, Teilzahlungen und Abrechnung. TIP21 legt hierfür keine Zahlungsfrist fest und macht keine Vorgaben, etwa eine Zahlung erst nach Eingang der Maklerprovision. Im Profil angezeigte allgemeine oder maximale Vergütungssätze sind eine Orientierung und begründen allein keinen Anspruch.

Der Makler informiert den Tippgeber über den erfolgreichen Abschluss des vermittelten Geschäfts und über die daraus nach ihrer Vereinbarung zustehende Tippgeberprovision einschließlich ihrer Berechnungsgrundlage. Der Tippgeber stellt dem Makler eine Rechnung oder trifft mit ihm eine andere rechtlich zulässige Vereinbarung über die Abrechnung. Gesetzliche Rechnungs- und Steuerpflichten bleiben unberührt. Makler und Tippgeber bewahren ihre Vereinbarungen und Abrechnungsunterlagen selbst auf.

3. Zwei unterschriebene Bestätigungen außerhalb von TIP21

Nach verbindlicher Vereinbarung der Tippgebervergütung übermittelt der Makler außerhalb von TIP21 zwei getrennte, von ihm unterschriebene Bestätigungen:

A. An den Tippgeber: eine Bestätigung der mit ihm vereinbarten Vergütung und ihrer individuell vereinbarten Einzelheiten.

B. An die TEO GmbH: eine Bestätigung seines eigenständigen, erfolgsabhängigen Plattformhonorars. Sie enthält mindestens den Namen des verpflichteten Maklerunternehmens, die eindeutige TIP21-Vorgangsnummer, die verbindlich vereinbarte Netto-Tippgebervergütung beziehungsweise deren Berechnungsgrundlage, das daraus resultierende Plattformhonorar (Netto-Tippgebervergütung ÷ 3), die vereinbarte Erfolgsbedingung, die Umsatzsteuer auf das Plattformhonorar, soweit gesetzlich geschuldet, sowie Datum, Name und Unterschrift der vertretungsberechtigten Person.

Ist der endgültige Eurobetrag noch nicht bestimmbar, bestätigt der Makler zunächst die verbindliche Berechnungsgrundlage und die Erfolgsbedingung. Nach dem provisionspflichtigen Abschluss und Feststehen der Beträge übermittelt er die endgültige Abrechnung beziehungsweise eine entsprechend ergänzte Bestätigung. Vergütungsänderungen teilt er dem jeweils betroffenen Empfänger mit und aktualisiert die jeweilige Bestätigung.

Die Bestätigungen dokumentieren die nach diesen Bedingungen bestehenden Ansprüche. Der Anspruch der TEO GmbH entsteht nicht erst durch den Versand der Bestätigung. Eine Kopie der Tippgeberbestätigung ersetzt nicht die ausdrückliche Bestätigung des eigenen Honoraranspruchs der TEO GmbH. Eigentümerdaten oder die vollständige Objektadresse sind nicht erneut zu übermitteln; zur Zuordnung genügt die Vorgangsnummer.

Die Bestätigung an die TEO GmbH wird an die im Impressum genannte Geschäftsanschrift (TEO GmbH, In der Wolfskaute 26a, 61130 Nidderau, E-Mail info@yjpp.de) übermittelt. Die Portalmeldungen „Bestätigung an TEO versandt“ (Meldung des Maklers) und „Bestätigung bei TEO eingegangen“ (ausschließlich durch die Verwaltung) sowie die Meldungen zur Tippgeberbestätigung sind reine Statusangaben. TIP21 prüft weder Unterschrift noch Inhalt oder rechtliche Wirksamkeit; eine Versandmeldung gilt nicht als Eingang.

4. Vergütung des Tippgebers und zusätzliches Plattformhonorar

Die im Profil und im Vorgang angezeigte Vergütung bezeichnet ausschließlich den vollständigen Betrag, den der Tippgeber mit dem Makler vereinbart und vom Makler erhält. Prozentangaben beziehen sich auf die tatsächlich beim Makler eingegangene Netto-Maklerprovision aus dem vermittelten Geschäft. Zusätzlich schuldet der Makler der TEO GmbH direkt ein eigenständiges, erfolgsabhängiges Plattformhonorar: Plattformhonorar netto = verbindlich geschuldete Netto-Tippgebervergütung ÷ 3 (exakter Faktor 1/3, erst der Endbetrag wird auf Cent gerundet), zuzüglich gesetzlich geschuldeter Umsatzsteuer. Umsatzsteuer auf die Tippgebervergütung fließt nicht in die Berechnungsgrundlage ein. Beispiele: 750 € → 250 €; 75.000 € → 25.000 €; 250.000 € → 83.333,33 €. Der Anspruch entsteht mit dem provisionspflichtigen Erfolg; Richtwerte oder Höchstsätze im Profil lösen allein keinen Anspruch aus. Der Makler zahlt beide Beträge direkt an die jeweiligen Empfänger; das Plattformhonorar wird nicht von der Tippgebervergütung abgezogen. Weitere Gebühren fallen nicht an. Die Zahlungsmodalitäten zwischen Tippgeber und Makler bleiben deren individuelle Vereinbarung.

5. Vermittlungsschutz und Vorkenntnis

Der Vermittlungsschutz beträgt 24 Kalendermonate ab Eingang des vollständig abgesendeten Tipps; Bearbeitungen setzen ihn nicht neu in Gang. Er gilt nicht, soweit der ausgewählte Makler nachweist, dass ihm Eigentümer und Objekt bereits vor Eingang des Tipps bekannt waren.

6. Weitere Beteiligte und Löschung

Gibt der Tippgeber weitere Beteiligte an, erhält der Makler diese Angaben nur zweckgebunden; die Angabe erteilt kein Mandat. Vergütungsvorschläge und deren Annahme im Portal richten sich nach Ziffer 7. Vorgangsbezogene personenbezogene Daten löscht TIP21 regulär 24 Kalendermonate nach Eingang des Tipps; Makler bewahren benötigte Unterlagen selbst auf.

7. Tipp-Bearbeitung und Vergütungsvorschläge im Portal

Soweit die Funktion im Portal freigeschaltet ist, kann der Makler einen ihm zugeordneten Tipp zur Bearbeitung annehmen oder mit kurzer, für den Tippgeber sichtbarer Begründung ablehnen. Die Annahme zur Bearbeitung ist keine Einigung über eine Vergütung und keine Zusage eines erfolgreichen Geschäftsabschlusses. Eine spätere Ablehnung beseitigt bereits getroffene Vereinbarungen oder entstandene Ansprüche nicht. Eingang des Tipps und Schutzfrist bleiben unverändert.

Der Makler kann dem Tippgeber für einen konkreten Tipp einen Vergütungsvorschlag unterbreiten: die vollständige Tippgebervergütung als Netto-Festbetrag oder als Prozentsatz einer eindeutig bezeichneten Netto-Berechnungsgrundlage, die Voraussetzungen des Vergütungsanspruchs, die individuell vereinbarten Zahlungs- und Abrechnungsbedingungen und gegebenenfalls Erläuterungen; Umsatzsteuer wird gesondert ausgewiesen, soweit sie anfällt. TIP21 gibt weder eine Zahlungsfrist noch die Bedingung „erst nach Eingang der Maklerprovision“ vor; solche Bedingungen können die Parteien ausdrücklich vereinbaren.

Nimmt der Tippgeber eine Fassung ausdrücklich an, dokumentiert dies die Einigung zwischen Makler und Tippgeber über genau diese Fassung. Die TEO GmbH wird nicht Partei dieser Vereinbarung. Jede Änderung erhält eine neue Fassung; bis zu deren Annahme bleibt die bisherige Vereinbarung maßgeblich. TIP21 speichert Inhalt, Fassung, handelnde Benutzer und Serverzeit unveränderlich.

Unabhängig davon schuldet der Makler der TEO GmbH ein eigenes Plattformhonorar in Höhe von einem Drittel der verbindlich geschuldeten Netto-Tippgebervergütung (zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer); es wird nicht von der Tippgebervergütung abgezogen. Die digitale Einigung ersetzt nicht die beiden unterschriebenen Bestätigungen nach Ziffer 3. TIP21 übernimmt keine Zahlungsabwicklung und prüft keine Unterschriften.